Ein Arbeitgeber darf bei der Sozialauswahl nicht einseitig die Gruppe älterer Arbeitnehmer benachteiligen. In einem Fall, der vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz entschieden wurde, hatte der Insolvenzverwalter eines Gartenbaubetriebes zwei Beschäftigten mit der Begründung gekündigt, die verbleibenden Gartenhelfer müssten "körperlich voll einsatzfähig sein, um eine größtmögliche Flexibilität zu gewährleisten".
Außerdem sei der Betrieb total überaltert. Er bildete aus den insgesamt acht Arbeitnehmer zwei Altersgruppen: je 4 Beschäftigte zwischen 40 bis 49 sowie 50 bis 59 und kündigte zwei Helfern aus der Gruppe der über 50jährigen.
Das LAG gab dem Kläger Recht. In der Begründung heißt es: Es sei zwar möglich, Altersgruppen nach 10er Schritten zu bilden. Jedoch muss die bisherige Verteilung der Beschäftigten auf die Altersgruppen auch bei den Kündigungen eingehalten werden (Urteil vom 11.03.2010 - 10 Sa 581/09). In beiden Gruppen hätte also je einem Arbeitnehmer gekündigt werden müssen. Schließlich erteilte das Gericht auch dem Argument eine Absage, die Beschäftigten in der Gruppe von 40 bis 49 seien als "Leistungsträger" anzusehen.
Nur die Behauptung, diese könnten "Arbeiten allein abwickeln und ohne entsprechende Anweisungen von Vorarbeitern, Gestaltungs- und Pflegearbeiten ausführen" reiche nicht aus.
Verfasser: Wolfgang Steen, Fachanwalt für Arbeitsrecht
Hamburg

